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b) Schwebende Vollstreckungsverfahren

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4.41

Schwebende Verfahren waren nach altem Recht fortzuführen[34], wobei allerdings die Rechtsänderung kurz vor dem Beitritt (Rn. 4.40) zu beachten war. Bleibende Bedeutung hat diese Regelung nur bei Vorratspfändungen (§ 96 Abs. 3 ZPO-DDR) behalten, die aber nunmehr bei fortwirkendem Pfändungsbeschluss nach dem Recht der ZPO abzuwickeln sind[35].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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