Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 126
2. Der Vergleich zu anderen öffentlich-rechtlichen Antragsverhältnissen
Оглавление5.9
Die Parallele zum Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Erlass eines Verwaltungsaktes liegt nahe, was natürlich nicht bedeuten soll, dass die Zwangsvollstreckung in den Bereich der Verwaltung gehört; sie ist Teil der streitigen Zivilgerichtsbarkeit[8]. Ist die Behörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, den Verwaltungsakt zu erlassen, so kann der durch die Weigerung oder Untätigkeit der Behörde in seinem Recht Beeinträchtigte verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage – Untätigkeitsklage, §§ 42, 75 VwGO) erheben. Freilich bestehen Unterschiede insofern, als die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung nicht als Klagen gestaltet sind und nicht das Vollstreckungsorgan als Beklagter, sondern der Schuldner als Gegner des Rechtsbehelfs angesehen wird.