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3. Betroffene Dritte

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5.5

Dritte sind zwar keine Beteiligten im eigentlichen Sinne, aber die Vollstreckung kann sie doch in ihren Rechten beeinträchtigen (z.B. ihr Eigentum und ihren Besitz) oder besonderer Pflichtigkeit unterwerfen (z.B. als „Drittschuldner“ der gepfändeten Forderung).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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