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1. Die drei Rechtsverhältnisse

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5.6

Aus der Beteiligung des Gläubigers, Schuldners und des Vollstreckungsorgans ergeben sich drei Rechtsverhältnisse: das zwischen Gläubiger und Vollstreckungsorgan[2], das wir als Antragsverhältnis kennzeichnen (unten III.); weiter das zwischen Vollstreckungsorgan und Schuldner, dem wir die Bezeichnung Eingriffsverhältnis geben (unten IV.); schließlich das zwischen Gläubiger und Schuldner, das man gemeinhin, aber nicht sehr plastisch Vollstreckungsverhältnis nennt (unten V.).

Man kann sich dieses „Dreiecksverhältnis“ von vornherein verdeutlichen, wenn man sich etwa folgende Fragen stellt: Wann muss das Vollstreckungsorgan dem Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung stattgeben? (Antragsverhältnis). Unter welchen Voraussetzungen darf das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchführen? (Eingriffsverhältnis). Handelt der Gläubiger rechtswidrig, wenn er auf Grund eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung betreibt, obwohl die in dem Titel verbriefte materiellrechtliche Forderung bereits erloschen ist? (Vollstreckungsverhältnis).

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