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1. Gläubiger und Schuldner
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„Gläubiger“ und „Schuldner“ sind technische Bezeichnungen des Zwangsvollstreckungsrechts, die mit den gleichen Bezeichnungen des Schuldrechts (vgl. § 241 BGB) nur insofern etwas zu tun haben, als der Gläubiger der Zwangsvollstreckung in aller Regel bei vollstrecktem schuldrechtlichem Anspruch zugleich auch dessen Gläubiger ist; man könnte deshalb ebenso gut von Antragsteller und Antragsgegner des Zwangsvollstreckungsverfahrens sprechen.