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1. Der Antrag und seine Bescheidung
Оглавление5.8
Ein Vollstreckungsverfahren kommt nur auf Antrag des Gläubigers in Gang; es gibt im privatrechtlichen Bereich keine Vollstreckung von Amts wegen. Andererseits ist es nicht dem Belieben des staatlichen Vollstreckungsorgans überlassen, ob es dem Antrag des Gläubigers auf Durchführung der Zwangsvollstreckung stattgeben will oder nicht: Vermag der Gläubiger die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (insbes. das Vorliegen eines Vollstreckungstitels) darzutun, so hat er ein Recht auf Vornahme des Vollstreckungsakts. Wird ihm dieses Recht verweigert, so stehen ihm Rechtsbehelfe zur Seite, mit deren Hilfe er ein Tätigwerden des Vollstreckungsorgans erzwingen kann, nämlich die Erinnerung nach § 766, die sofortige Beschwerde nach § 793 und gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde nach § 574. Erleidet der Gläubiger durch unterlassene, verzögerte, fehlerhafte Zwangsvollstreckung einen Schaden, den er auch durch Gebrauch der genannten Rechtsbehelfe nicht abzuwenden vermag, so kann er ihn aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gegen den Staat geltend machen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).