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c) Frühere DDR-Titel

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4.42

Die Behandlung früherer DDR-Titel durch Art. 18 Abs. 1 Einigungsvertrag ist nur vor dem Hintergrund des früheren interlokalen Anerkennungs- und Vollstreckungsrechts verständlich. Es ging von dem Grundsatz aus, dass die DDR nicht Ausland im Sinne der §§ 722, 723 war[36] und deshalb eine Vollstreckungsklage wie bei ausländischen Urteilen ausschied[37]. DDR-Titel waren also zunächst ohne besonderes Verfahren wie gewöhnliche Inlandstitel zu vollstrecken. Der Schuldner konnte aber die modifiziert geltenden Anerkennungsversagungsgründe[38] des § 328 Abs. 1 im Wege der Erinnerung geltend machen (§ 766) und Einwendungen nach Titelentstehung im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) vor dem analog § 722 Abs. 2 zuständigen Gericht vorbringen[39]. Denkbar war vor Vollstreckungsbeginn auch eine Feststellungsklage zur Klärung der Vollstreckbarkeit und ihrer Modalitäten[40]. Eine jüngere Ansicht, welche die Eigenstaatlichkeit der DDR stärker betonte und §§ 722, 723 analog anwenden wollte[41], konnte sich praktisch nicht durchsetzen.

4.43

An diese Rechtslage knüpft Art. 18 Abs. 1 Einigungsvertrag an. Er bestätigt die grundsätzliche Vollstreckbarkeit der DDR-Titel nach den Regeln der ZPO[42]. Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit sind wie seither der ordre public-Verstoß im Rahmen des § 766 geltend zu machen, und zwar auch gegen Vollstreckungen in den neuen Bundesländern. Außerhalb der Vollstreckung sind entsprechende Feststellungsklagen möglich[43]. Im Übrigen sind alle Rechtsbehelfe zulässig, welche die ZPO auch gegen rechtskräftige Titel kennt: §§ 323, 579 ff., 767[44].

4.44

Nicht vollstreckbar sind die Entscheidungen der „gesellschaftlichen Gerichte“ der früheren DDR[45]. Hingegen können Vergleiche vor den gemeindlichen Schiedsstellen der neuen Länder vollstreckt werden[46]. Bei Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a a.F. als Vollstreckungstitel ist die landesrechtliche Implementation durch Verordnungen zu beachten (Art. 234 §§ 8, 9 EGBGB).

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