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2. Vollstreckungsorgane

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5.4

Vollstreckungsorgane sind das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, der Gerichtsvollzieher, ausnahmsweise das Prozessgericht erster Instanz oder andere Behörden[1]. Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, richtet sich nach der Art der Zwangsvollstreckung, maßgebend sind Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte (Rn. 2.9 ff.; 6.47 ff.). So ist z.B. für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen der Gerichtsvollzieher zuständig; denn er muss sich in die Wohnung oder den Betrieb des Schuldners begeben, um dort eine Sache des Schuldners zu pfänden und zur Versteigerung abzuholen. Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Rechte ist dagegen das Vollstreckungsgericht zuständig; denn die Pfändung und Verwertung dieser Vollstreckungsobjekte lässt sich weitgehend ohne körperliches Einschreiten durch gerichtlichen Beschluss bewerkstelligen.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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