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1. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

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5.12

Die Zwangsvollstreckung führt zu einem Eingriff des staatlichen Vollstreckungsorgans in die Sphäre des Schuldners; wie für jeden staatlichen Eingriff in „Freiheit und Eigentum“ gilt auch für jenen der Grundsatz strengster Gesetzmäßigkeit: er darf nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur in den gesetzlich zugelassenen Formen erfolgen. Verstöße gegen diesen Grundsatz wendet der Schuldner mit den Rechtsbehelfen der Erinnerung (§ 766) und sofortigen Beschwerde (§ 793), u.U. auch der Rechtsbeschwerde (§ 574) ab; einen durch schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Vollstreckungsorgans entstandenen Schaden hat der Staat dem Schuldner zu ersetzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs kommt dagegen nicht in Betracht[12].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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