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4. Vollstreckungsanspruch und vollstreckbarer Anspruch

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5.11

Mit dem Vollstreckungsanspruch darf der sog. vollstreckbare Anspruch nicht verwechselt werden: Damit bezeichnet man den im Vollstreckungstitel „verbrieften“, als vollstreckungsfähig bezeichneten prozessualen Anspruch, der in der gegen den Schuldner gerichteten Zwangsvollstreckung verwirklicht werden soll und dem seinerseits einer oder mehrere materiellrechtliche Ansprüche zugrundeliegen[11]. Während sich also der „Vollstreckungsanspruch“ gegen den Staat richtet und ein Handeln der Vollstreckungsorgane erzwingen will, ist der vollstreckbare Anspruch nichts anderes als der prozessuale Anspruch des Gläubigers, wie er aus dem Erkenntnisverfahren und seiner Streitgegenstandslehre bekannt ist, im Stadium der möglichen zwangsweisen Verwirklichung.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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