Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 131

2. Gesetzmäßigkeit und materielle Prüfung

Оглавление

5.13

Freilich ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans zu prüfen, ob der im Vollstreckungstitel für vollstreckungsfähig erklärte prozessuale Anspruch mit den ihm zu Grunde liegenden materiellrechtlichen Ansprüchen in Wahrheit je bestanden hat oder noch besteht; für die Vollstreckung ist der „Titel“ maßgebend. Liegt er vor, so hat der Gläubiger ein Recht auf Durchführung der Zwangsvollstreckung (oben III.), der Schuldner muss den Vollstreckungseingriff in seine Rechtssphäre dulden. Das Vollstreckungsorgan handelt rechtmäßig, auch wenn der im Titel „verbriefte“ Anspruch nicht gegeben ist. Der Schuldner muss daher Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Anspruch richten (z.B. er habe die Schuld längst bezahlt oder gegen die Forderung des Gläubigers wirksam aufgerechnet), im Wege der sog. Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 796 Abs. 2, 797 Abs. 4) geltend machen mit dem Ziel, durch rechtsgestaltendes Urteil dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit zu nehmen[13].

5.14

Schon hier wird deutlich, dass das Vollstreckungsverfahren weithin formalisiert ist und formalisiert sein muss. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, die man gemeinhin mit „Titel, Klausel, Zustellung“ umschreibt, und die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart vor, so muss und darf das Vollstreckungsorgan den Zwangsvollstreckungsakt vornehmen. Dies ist auch gerechtfertigt; denn der Schuldner hatte im Erkenntnisverfahren die Möglichkeit einer rechtsstaatlich geordneten Verteidigung; dem Gläubiger ist es nicht zuzumuten, sich im Vollstreckungsverfahren erneut mit den materiellrechtlichen Einwendungen des Schuldners herumzuschlagen; das Vollstreckungsorgan ist schließlich gar nicht in der Lage, sich mit derartigen Einwendungen zu befassen[14].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх