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I. Die Beteiligten

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5.2

Das Zwangsvollstreckungsverfahren kennt drei Beteiligte: denjenigen, der die Zwangsvollstreckung beantragt, „betreibt“ (das Gesetz nennt ihn Gläubiger), den, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet (Schuldner), und das staatliche Organ, das die Zwangsvollstreckung durchführt (das Vollstreckungsorgan).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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