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d) Ehegattenvollstreckung
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Soweit für die Ehegatten das eheliche Güterrecht des BGB gilt (Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB), ergeben sich für die Vollstreckung keine Besonderheiten. Falls sie aber den alten gesetzlichen Güterstand des FGB-DDR gewählt haben (Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB), besteht für Neuerwerb gemeinsames Eigentum (§ 13 Abs. 1 FGB-DDR), dessen Behandlung § 744a durch den Verweis auf das Recht der Gütergemeinschaft lösen will: §§ 740–744, 774, 860. Man wird anzunehmen haben, dass angesichts gemeinsamer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 15 Abs. 1 FGB-DDR) stets § 740 Abs. 2 greift und aus § 16 Abs. 1 FGB-DDR die Möglichkeit folgt, gegen den anderen Ehegatten einen Duldungstitel zu erstreiten[47]. Eine Vollstreckungsbegrenzung (§ 16 Abs. 2 FGB-DDR) wird der andere Ehegatte nicht erstreiten können, er kann sich nur durch Auflösung der Gemeinschaft schützen[48].