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3. Vollstreckungsanspruch und verfassungsmäßiger Justizgewährungsanspruch
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Dem verwaltungsrechtlichen Problem, ob die Position des Antragstellers als sog. subjektives öffentliches Recht anzusehen ist, entspricht das vollstreckungsrechtliche Problem, ob dem Gläubiger ein gegen den Staat gerichteter Vollstreckungsanspruch zusteht[9]. So wie die Ablehnung eines Verwaltungsaktes Grundrechte verletzen und zur Verfassungsbeschwerde berechtigen kann, so kann die Ablehnung von Vollstreckungsmaßnahmen den verfassungsmäßigen Justizgewährungsanspruch und damit Grundrechte beeinträchtigen, wobei dann nach Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsbehelfe ebenfalls Verfassungsbeschwerde in Frage kommt[10].