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2. Das „Vollstreckungsrechtsverhältnis“
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Im Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses entspricht es dogmatischer Tradition, die Beziehungen zwischen Kläger, Beklagtem und Gericht unter dem Begriff des „Prozessrechtsverhältnisses“ zusammenzufassen[3], das die h.M. als dreiseitiges Rechtsverhältnis charakterisiert[4]. Dementsprechend wird vielfach die Dreierbeziehung zwischen Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsorgan als „Vollstreckungsrechtsverhältnis“ bezeichnet[5]. Die Zusammenfassung unter diesem Begriff birgt zwar die Gefahr der Verwechslung mit dem „Vollstreckungsverhältnis“ zwischen Gläubiger und Schuldner in sich, bringt jedoch zutreffend zum Ausdruck, dass die Vollstreckungsbeteiligten wie die Prozessbeteiligten des Erkenntnisverfahrens durch eine öffentlichrechtliche Sonderrechtsbeziehung miteinander verbunden sind. Allerdings liegt der Schwerpunkt der Rechte und Pflichten in der jeweiligen Zweierbeziehung des Dreiecks, sodass der Zusammenfassung zum mehrseitigen Rechtsverhältnis praktische Bedeutung selten zukommen wird[6]. Die Beschränkung des Vollstreckungsrechtsverhältnisses auf Parteien und Vollstreckungsorgan wird der Position betroffener Dritter nicht voll gerecht (z.B. bei Pfändung von Gegenständen Dritter, Drittschuldner bei Forderungspfändung)[7].