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2. Vollstreckungsgegenstand
Оглавление5.18
Vollstreckt wird der prozessuale Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, der nunmehr im Titel formalisiert ist und dem i.d.R. einer oder mehrere konkurrierende materiellrechtliche Ansprüche zu Grunde liegen (vollstreckbarer Anspruch, Rn. 5.11). Hat aber der Schuldner den Gläubiger – gegen Quittung – befriedigt, also den Anspruch erfüllt oder der Gläubiger Stundung bewilligt, so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen (§ 775 Nr. 4 und 5).