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a) Rechtskraft und Präklusion
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Der Schuldner kann Einwendungen gegen den Anspruch selbst nur mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend machen; diese kann nur auf solche Gründe gestützt werden, die sich erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht ergeben haben. Im Übrigen ist dem Schuldner die Behauptung verwehrt, der Gläubiger habe gar keinen materiell-rechtlichen Anspruch und die von ihm betriebene Zwangsvollstreckung sei deswegen unrechtmäßig (ne-bis-in-idem-Wirkung der materiellen Rechtskraft).