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b) Rechtskräftiges Urteil und ungerechtfertigte Vollstreckung

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5.20

Auch zivilrechtliche Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche des Schuldners nach Abschluss einer „in Wahrheit“ ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Urteilen kommen grundsätzlich nicht in Betracht; denn auch ein Schadensersatz- oder bereicherungsrechtlicher Zahlungsprozess würde den Rechtsstreit neu aufrollen und damit die materielle Rechtskraft durchbrechen.

Ausnahmsweise hat das RG einen aus § 826 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruch dann anerkannt, wenn der Gläubiger ein unrichtiges Urteil entweder auf sittenwidrige Weise erschlichen[22] oder trotz Kenntnis der Unrichtigkeit unter Hinzutritt besonderer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände ausgenutzt hat[23]. Dem ist der BGH im Prinzip, aber zunächst in keinem Einzelfall gefolgt[24]. Gegen diese Rechtsprechung sprach grundsätzlich, dass die Rechtskraft eines Urteils nur unter den strengsten Voraussetzungen der §§ 580 ff. und in der besonderen Form des Wiederaufnahmeverfahrens erschüttert werden sollte. Demgegenüber betonte der BGH[25] besonders prononciert, dass die Restitutionsklage gegenüber dem Anspruch aus § 826 BGB weder der ausschließliche noch auch nur der vorrangige Rechtsbehelf sei.

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