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4. Vollstreckungsgrundsätze und Verfassung

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6.4

Natürlich beansprucht die Verfassung auch im Vollstreckungsverfahren Geltung (hierzu Rn. 7.1 f.). Insbesondere im Eingriffsverhältnis zwischen Staat und Schuldner (Rn. 5.12 ff.), aber auch im Verhältnis zwischen Gläubiger und Staat sind die Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die verfassungsrechtliche Problematik ist durch die Grundrechtskollision zwischen Gläubiger und Schuldner gekennzeichnet. Die Verfassung mit ihren Grundsätzen gilt aber in jedem Bereich einfachen Rechts, ihre Konkretisierung fällt jedoch sehr unterschiedlich aus. Die Grundsätze der einzelnen Rechtsgebiete wollen diese Konkretisierung leisten, sie sind folglich gegenüber dem breiten Maßstab der Verfassung die spezifischeren Größen. Es ist deshalb nicht sachgerecht, verfassungsrechtliche Grundsätze, wie z.B. die Verhältnismäßigkeit oder das rechtliche Gehör, zu Prinzipien des Vollstreckungsrechts zu erklären[5]. Auf den Zusammenhang einzelner vollstreckungsrechtlicher Grundsätze mit verfassungsrechtlichen Grundlagen wird im Einzelnen zurückzukommen sein.

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