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2. Einbezogene Dritte
Оглавление5.27
In bestimmten Fällen greift die Vollstreckung in Rechtsverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu Dritten ein und gestaltet sowohl die prozessuale Stellung als auch die materiellrechtlichen Rechtsverhältnisse um, indem sie Rechte und Pflichten der Parteien verändert. Typische Beispiele sind die Stellung des Drittschuldners bei Forderungspfändungen (§§ 829 Abs. 1 S. 1, 836, 840–842, 847, 848, 850k), die Stellung des drittberechtigten Gläubigers bei verschleiertem Arbeitseinkommen (§ 850h), das Kündigungsrecht bei Gesellschaftsbeteiligung (§ 725 BGB) oder das Aufhebungsrecht bei Gemeinschaftsbeteiligung (§ 751 S. 2 BGB). Die Normen sind unabhängig vom Ort ihrer Kodifikation entsprechend der Typik ihrer Rechtsfolgen dem materiellen Recht oder Prozessrecht zuzuordnen.