Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 154
1. Grundsatz der Parteidisposition
ОглавлениеSchrifttum:
Wieser, Die Dispositionsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers, NJW 1988, 665.
6.5
Die Dispositionsmaxime beschreibt die Parteiherrschaft über das „Ob“, den Gegenstand und das „Wie“ des Verfahrens. Im Geltungsbereich der Offizialmaxime bestimmen hingegen Behörden oder Gerichte über Anfang, Ende und den Gegenstand des Verfahrens.
Übersicht 4: Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Vollstreckungsrecht | ||
Grundsatz | Inhalt | Verwirklichung, Besonderheiten oder Ausnahmen |
---|---|---|
Parteidisposition | Herrschaft der Parteien über „Ob“, Gegenstand und „Wie“ des Verfahrens | Herrschaft der Parteien über Verfahrensbeginn und Verfahrensende – Hilfestellung durch Vollstreckungsorgane (§ 139) – freie Wahl der Vollstreckungsart und des Gegenstandes durch Gläubiger – Einschränkung von Parteivereinbarungen durch öffentliches Interesse |
Amtsbetrieb oder Parteibetrieb? | Verantwortlichkeit für Fortgang des Verfahrens | Amtsbetrieb mit nur ganz singulären Ausnahmen (z.B. § 829 Abs. 2 S. 1) |
Beibringung oder Inquisition? | Einbringung der Tatsachen und Beweismittel durch Parteien oder Vollstreckungsorgane | Grundsatz der Beibringung durch die Parteien – Abmilderung durch § 139 – Inquisition als Ausnahme (z.B. Gerichtsvollzieher, §§ 802a ff.) |
Einseitigkeit oder kontradiktorisches Verfahren? | Gehör des Schuldners vor Verfahrensakt oder Gehör nur des Gläubigers | Grundsatz der Einseitigkeit mit regelmäßig nachträglichem Gehör des Schuldners |
Schriftlichkeit oder Mündlichkeit? | Form der Antragstellung und Entscheidungsvorbereitung | Antragstellung früher größtenteils formfrei, z.T. schriftlich, neuerdings aber vermehrt Formularzwang (§§ 753 Abs. 3, 758a Abs. 6, 829 Abs. 4); Entscheidungsvorbereitung mit fakultativer Mündlichkeit |
Öffentlichkeit | Freier Zugang für Dritte oder die Parteien | Öffentlichkeit nur ausnahmsweise; Grundsatz der Parteiöffentlichkeit mit Beschränkungen |
Beschleunigungsgrundsatz | Zeitliche Konzentration der Vollstreckungsakte | Unvollkommene Verwirklichung, keine Fristen; s. aber §§ 720a, 845 |