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b) Verwirklichung im einfachen Recht

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6.28

Der Einseitigkeitsgrundsatz ist für die Forderungspfändung ausdrücklich positiviert (§ 834), er gilt aber auch[44] bei der Pfändung beweglicher Sachen und der Beschlagnahme von Immobilien (§§ 15 ff. ZVG) ebenso wie bei der Herausgabevollstreckung, wo das Gesetz das vorherige Schuldnergehör nirgends erwähnt. Wenn hingegen der Vollstreckungsakt nicht standardisiert ablaufen kann, sondern besondere Entscheidungen voraussetzt, entspricht das vorherige Gehör ausdrücklicher Regelung oder es folgt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.

Ausdrückliche Regelungen finden sich z.B. in §§ 730, 733, 850b Abs. 3, 891 S. 2. Bei der Überweisung einer Forderung an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 2) folgert die h.M. aus der Endgültigkeit des Aktes die Notwendigkeit vorherigen Gehörs (Rn. 30.36). Im Verfahren der Zwangsversteigerung sind §§ 30b Abs. 2, 63 Abs. 4, 66 Abs. 1, 74, 113 ZVG zu beachten[45].

6.29

Falls der Schuldner die Fehlerhaftigkeit eines Vollstreckungsaktes durch Rechtsbehelf geltend machen will, gelten im Rechtsbehelfsverfahren die allgemeinen Regeln des Erkenntnisverfahrens und damit auch der Grundsatz des beidseitigen Gehörs[46]. Wichtig ist weiter, dass sich beide Teile – Schuldner und Gläubiger – über laufende Vollstreckungsmaßnahmen unterrichten können müssen, um gegebenenfalls Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Der Gerichtsvollzieher muss ein Protokoll führen (§§ 762, 763) und u.U. zustellen, die Beteiligten haben Akteneinsicht (§ 760). Für die Akten des Vollstreckungsgerichts wird man die entsprechende Anwendung des § 299 zu vertreten haben, für Akten des Grundbuchamtes als Vollstreckungsorgan die Anwendung des § 12 GBO.

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