Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 156

aa) Gläubigerherrschaft

Оглавление

6.6

Die Vollstreckung setzt immer einen Antrag voraus[6]. Die Rücknahme des Antrags führt zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme[7], der Verzicht des Gläubigers auf ein Pfandrecht führt zum Erlöschen oder zur Aufhebung der Pfändung[8]. Der Gläubiger kann schließlich u.U. die bereits begonnene Vollstreckung einstweilen einstellen lassen, wobei die Grenze zur materiellrechtlichen Stundung des vollstreckbaren Anspruchs praktisch zerfließt[9].

Übersicht 5: Die besonderen Verfahrensgrundsätze im Vollstreckungsrecht
Grundsatz Inhalt Verwirklichung, Besonderheiten oder Ausnahmen
Prioritätsgrundsatz Befriedigung nach zeitlicher Reihenfolge (Gegensatz: Gleichrang) Relativ reine Verwirklichung (z.B. §§ 804 ZPO, 11 ZVG; §§ 938 ZPO, 883 ff., 899 BGB)
Naturalvollstreckung und Geldliquidation Befriedigung möglichst in Natur oder nur – wie bei Insolvenz – in Geldwert Weitgehende Verwirklichung (§§ 883 ff., 887 ff.) Freie Wahl des Schadensersatzes (§ 893)
Dezentralisierung oder Zentralisierung? Vielzahl selbstständig arbeitender Vollstreckungsorgane oder zentrales Leitorgan Reine Verwirklichung der Dezentralisierung
Formalisierung Ausschluss der Prüfung materieller Rechtsfragen im Verfahren Weitgehende Verwirklichung gegenüber Parteien und Dritten (§§ 704, 750, 808, 828, 829 ZPO, 28 ZVG; §§ 767, 771). – Probleme: Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung; „Evidenzkontrolle“
Numerus clausus der Vollstreckungsarten Typenzwang und Typenfixierung Volle Geltung wegen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz
Beschränkter Vollstreckungszugriff Schutz vor Zugriff auf persönliche und existenznotwendige Gegenstände und vor Kosten Geltung beruht auf Schuldnergrundrechten; z.B. §§ 811, 850 ff.; §§ 803 Abs. 2 ZPO, 77 ZVG
Formgebundene Verwertung Verwertung „freihändig“ oder nach festen Regeln Weitgehende Formbindung (§§ 814 ff., 835 ff. ZPO; ZVG); wenige Ausnahmen (z.B. §§ 825, 844)
Effektive Verwertung Schutz vor unterwertiger Veräußerung Zusammenhang zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verwirklichung in §§ 812, 813, 817a ZPO, 30c, 74a, 85, 85a ZVG

6.7

Die Herrschaft des Gläubigers über Anfang und Ende des Verfahrens gilt im Grundsatz in allen vergleichbaren Staaten[10]. Sie steht in engem Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis und ist Bestandteil der Privatautonomie. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die Möglichkeit des Rechtsverzichts und insoweit auch des Vollstreckungsverzichts, dessen genaue verfahrensrechtliche Einkleidung allerdings dem Gesetzgeber überlassen bleiben muss.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх