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b) Die Erforschung durch den Gerichtsvollzieher als Einbruchstelle des Inquisitionsgrundsatzes

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6.24

Eine Ausnahme vom Beibringungsgrundsatz gilt im Pfändungsverfahren des Gerichtsvollziehers. Er durchsucht und untersucht auch ohne Gläubigervortrag über konkrete zu pfändende Gegenstände; wenn man ihn heute als neutrales Vollstreckungsorgan und nicht als Gläubigerbeauftragten betrachtet[39], so wird deutlich, dass nur die Inquisitionsmaxime diese Tätigkeit zutreffend charakterisieren kann.

Ob dies auch für vollstreckungsbeschränkende Tatsachen gilt, ist offen. Hier könnte man an eine Beibringungslast des Schuldners denken, dem der Gerichtsvollzieher gemäß § 139 Hinweise zu geben hat. Der praktische Unterschied würde sich bei Abwesenheit des Schuldners zeigen. M.E. wäre aber eine solche Aufspaltung gekünstelt und unpraktikabel. Man geht deshalb besser von der ungeteilten Untersuchungsmaxime aus, die aber – ähnlich wie im Verwaltungsprozess und Verwaltungsverfahren – an der Mitwirkungsbereitschaft der Parteien ihre Grenzen findet.

Das inquisitorische Element gerichtsvollzieherlichen Handelns wird im jüngeren § 806a verstärkt, der dem Gerichtsvollzieher ein Fragerecht über den Arbeitgeber des Schuldners einräumt und allgemein Mitteilungspflichten über Forderungen gegen Dritte statuiert. Eine weitere Stärkung der Inquisition liegt letztlich in der neuen Vermögensauskunft, die der Gerichtsvollzieher zwar auf Gläubigerantrag, im Übrigen allerdings weitgehend selbstständig einholt (§§ 802c ff.).

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