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4. Einseitigkeit und Gehör
Оглавление6.26
Wenn in einem Verfahren der Erlass eines Verfahrensaktes das Gehör beider Parteien voraussetzt, so spricht man von einem zweiseitigen oder kontradiktorischen Verfahren. Wenn nur der Antrag einer Partei genügt und die andere Partei vor Erlass des Verfahrensaktes nicht gehört wird, handelt es sich um ein „einseitiges“ Verfahren.