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a) Grundsatz der Einseitigkeit

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6.27

Während das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren ein zweiseitiges, kontradiktorisches Verfahren ist, für das der Grundsatz des Gehörs Verfassungsrang hat (Art. 103 Abs. 1 GG), ist das Vollstreckungsverfahren zunächst einmal ein einseitiges Verfahren, das dem Schuldner in aller Regel nur nachträgliches Gehör gewährt[42]. Die Grundvorstellung des Gesetzgebers geht davon aus, dass das Vollstreckungsverfahren nur die Ergebnisse des Erkenntnisverfahrens zügig verwirklicht, das den Streit unter beidseitigem Gehör beendet hat. Bloß bei atypischem Ablauf der Vollstreckung oder besonders gewichtigen Eingriffen ist das vorausgehende Gehör des Schuldners erforderlich; stets ist die Möglichkeit nachträglichen Gehörs auf schuldnerischen Rechtsbehelf gegeben[43].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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