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c) Disposition über das Verfahrensrecht der Vollstreckung?

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6.19

Man ist sich heute im Grundsatz darüber einig, dass die präventive Parteidisposition über das Vollstreckungsverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als öffentliche Interessen in Gestalt von Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Schuldnerschutz betroffen sind.

Es ist deshalb unmöglich, in Prozess- bzw. Vollstreckungsverträgen Vollstreckungsvoraussetzungen zu derogieren oder den numerus clausus der Vollstreckungsarten bzw. den vollstreckungsrechtlichen Typenzwang zu modifizieren[32]. Der Schuldnerschutz ist sicher grundsätzlich im Voraus unabdingbar – der Streit geht hier mehr ums Detail. Der Gesetzgeber hat die Disposition über Verfahrensmodalitäten ausdrücklich nur in Ausnahmefällen zugelassen (§§ 816 Abs. 2, 825). Die Disposition durch Nichteinlegen von Rechtsbehelfen nach Verfahrensfehlern bleibt den Parteien hingegen stets möglich. Die Situation unterscheidet sich nicht im Grundsatz vom Erkenntnisverfahren, wohl aber in der Häufigkeit, mit der öffentliches Interesse einverständlichem Parteihandeln entgegensteht. Dies mag mit der Unmittelbarkeit des Eingriffs zusammenhängen, die das Vollstreckungsrecht vor dem Erkenntnisverfahren auszeichnet und das öffentliche Interesse an fester Form verstärkt und rechtfertigt.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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