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bb) Schuldnerherrschaft

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6.8

Natürlich kann der Schuldner das Vollstreckungsverfahren durch Befriedigung des Gläubigers beenden, wobei hier das Ende der Vollstreckung die Konsequenz materiellrechtlicher Erfüllung ist[11]. Es gibt für ihn aber auch die Möglichkeit, durch Antrag zeitlichen Aufschub zu erwirken, den er stellen kann, aber durchaus nicht stellen muss[12].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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