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c) Rechtsvergleichung und Reform
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Viele Nachbarländer Deutschlands kennen Aufklärungsmittel, die den Möglichkeiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens ursprünglich teilweise deutlich überlegen sind, sei es, dass dem Schuldner gleich am Anfang eine umfassende Vermögenszusammenstellung abverlangt wird, sei es, dass das Vollstreckungsgericht umfassende Beweise erheben kann[40]. Das neue französische Vollstreckungsrecht bemüht staatliche Hilfe bei der Feststellung der Adresse des Schuldners, des Drittschuldners und des Arbeitgebers[41]. Man muss bei der deutschen Reformdiskussion beachten, dass eine breite richterliche Inquisition am Verfahrensanfang nur bei zentraler richterlicher Vollstreckungsleitung sinnvoll erscheint, die ihrerseits zu Schwerfälligkeiten führt (Rn. 4.9 f., 4.26, 6.47 ff.). Der Ausbau schuldnerischer Erklärungspflicht am Verfahrensanfang in Gestalt der Vermögensauskunft und die flankierende Möglichkeit des Abrufs von Vermögensverzeichnissen durch Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte, der dezentrale Vollstreckung weiterhin favorisiert, ist hingegen zu begrüßen (Rn. 4.12, 4.17, 4.25).