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cc) Parteivereinbarung über Art und Gegenstand der Vollstreckung
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Einverständliches Parteihandeln in Vollstreckungsverträgen und damit gemeinsame Disposition im Voraus ist nach h.M. wirksam möglich bei gegenständlicher Beschränkung, nicht aber bei gegenständlichen Erweiterungen zulasten des Schuldners[27]. Die Einschränkung rechtfertigt sich gleichermaßen aus öffentlichen und individuellen Interessen, nämlich dem Schutz vor Sozialhilfefälligkeit und Übereilungsschutz[28].