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2. Amtsbetrieb und Parteibetrieb
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Unter der Herrschaft des Amtsbetriebes ist es Sache des Gerichts bzw. der Vollstreckungsorgane, das einmal eingeleitete Verfahren fortzuführen; im parteibetriebenen Verfahren müssen die Parteien durch entsprechende Prozesshandlungen das Verfahren vorantreiben.
Parteiherrschaft und -verantwortung innerhalb des Vollstreckungsverfahrens beschränken sich im Hinblick auf den Verfahrensbetrieb grundsätzlich auf den Einleitungsantrag, das Vollstreckungsorgan führt das Verfahren von Amts wegen fort[33]. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall besondere Betreibungsakte der Parteien nötig bleiben (z.B. § 829 Abs. 2 S. 1).
Nachdem im Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses die Tendenz vom umständlicheren Parteibetrieb zum Amtsbetrieb geht[34], besteht im Vollstreckungsverfahren kein Anlass, den Grundsatz des Amtsbetriebs zu problematisieren. Er wird auch in der Reformdiskussion nicht in Frage gestellt, die ja nirgends zur Stärkung der Parteiherrschaft aufruft. Schon eher könnte man erwägen, etwas willkürlich und zufällig wirkende Reste des Parteibetriebs, wie z.B. der Parteizustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 Abs. 2 S. 1, 835 Abs. 3), vollends aufzugeben.