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bb) Disposition des Schuldners
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Eine Disposition des Schuldners über die Vollstreckungsart gibt es nicht, wohl aber in einzelnen Fällen eine Disposition über den konkreten Vollstreckungsgegenstand.
Der Schuldner kann durch Antrag den Kreis vollstreckungsgeschützter Forderungen erweitern (§§ 850f, 850i, 851a, 851b) sowie den Umfang des durch das Pfändungsschutzkonto vermittelten Schutzes ausdehnen (§ 850k Abs. 4). Der Gerichtsvollzieher kann nach § 58 Abs. 2 GVGA auf Schuldnerwünsche Rücksicht nehmen, soweit Gläubigerinteressen nicht widersprechen – eine in ihrer Tragweite und Zulässigkeit fragwürdige Regelung. Eine Disposition des Schuldners über den Vollstreckungsgegenstand liegt letztlich auch vor, wenn der Schuldner bei wirksamer, aber fehlerhafter Pfändung keine Erinnerung einlegt (§ 766) und die Vollstreckung ihren Lauf nehmen lässt[26].