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1. Gestörte Dritte

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5.26

Gestörte Dritte haben typischerweise vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe gegen den vollstreckenden Gläubiger. So kann etwa der Besitzer von Sachen des Vollstreckungsschuldners gegen ihre Pfändung mit der Erinnerung (§ 766) vorgehen, der Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts kann sich des Vollstreckungszugriffs durch Drittwiderspruchsklage erwehren (§ 771). Solche Übergriffe können materiellrechtliche Schadensersatzfolgen auslösen (§§ 280 ff., 990, 989, 823 ff. BGB)[38]. Man sollte den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbeziehungen aber keine Nebenpflichten entnehmen, wie sie für materiellrechtliche Sonderbeziehungen typisch sind, also z.B. Pflichten zu rechtzeitiger Freigabe, Prüfungs- und Informationspflichten etc., vielmehr insoweit immer Prozessrecht und materielles Recht säuberlich trennen (Rn. 5.17)[39].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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