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2. Geltungsbereich der Verfahrensgrundsätze
Оглавление6.2
Wenn man von Grundsätzen der Einzelvollstreckung spricht, so sind diese Grundsätze und ihre Ausgestaltung notwendigerweise auf das „eigentliche“ Vollstreckungsverfahren bezogen, gelten also nicht für die Rechtsbehelfsverfahren zur Kontrolle der Vollstreckungsakte bzw. ihrer Verweigerung[3]. Die Verfahren der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe sind weithin von Grundsätzen beherrscht, wie sie vom zivilprozessualen Erkenntnisverfahren oder vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt sind.