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c) Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid und ungerechtfertigte Vollstreckung

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5.21

Die mehr theoretische und seltene Ausnahme der Rechtskraftdurchbrechung über § 826 BGB ist bei der Gegenwehr gegen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide über sittenwidrige Ratenkreditverträge zum Regelrechtsbehelf geworden[26]. Die besondere Fallgestaltung erklärt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Mängel des früher geltenden Rechts. Die Rückzahlung von Kreditraten mit hohem Zins und hohen Unkosten ließ den Schuldner u.U. lebenslänglich an der Pfändungsgrenze (s. Rn. 24.21) verharren („moderner Schuldturm“), weil nach der Regel des § 367 BGB der pfändungsfreie Betrag stets nur zur Tilgung von Zinsen und Kosten ausreichte, nicht aber zur Rückführung der Hauptforderung. Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit solcher Ratenkreditverträge[27] musste ins Leere gehen, wenn der Schuldner das Mahnverfahren ohne Schlüssigkeitskontrolle (§§ 688 ff.) zum rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gedeihen ließ (§ 700 Abs. 1), ohne sich durch Widerspruch oder Einspruch zu wehren. Für die Bewältigung dieses Problems gab es drei grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten: fehlende Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids wegen fehlender vorausgehender richterlicher Schlüssigkeitsprüfung und damit die Möglichkeit unbeschränkter Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767[28]; Rechtskraft geringerer Intensität mit erleichterter Restitution (§§ 580 ff.)[29]; volle Rechtskraft mit Durchbrechung nach § 826 BGB[30]. Der BGH ist der letzten Ansicht gefolgt und nimmt sittenwidrige Vollstreckung an, wenn eine sittenwidrige Ratenkreditforderung tituliert worden ist, der Gläubiger das Mahnverfahren wählte und dabei erkennen konnte, dass seine Forderung gerichtlicher Schlüssigkeitsprüfung nicht standhielte[31]. Diese Rechtskraftdurchbrechung unter erleichterten Voraussetzungen soll und wird wohl ein Sonderfall bleiben[32]. Der Gesetzgeber hat im Verbraucherkreditrecht die Tilgungsreihenfolge Kosten-Hauptschuld-Zinsen aufgestellt (§ 497 Abs. 3 BGB) und verlangt für Mahnbescheide Angaben, die eine Schlüssigkeitsprüfung in schematisierter Form gestatten (§§ 688 Abs. 2 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Nr. 1). Bei Falschangaben des Kreditgebers mag dann der Tatbestand des § 826 BGB gegen drohende Vollstreckungen noch eine Rolle spielen. Im Übrigen wird diese Fallgruppe der Rechtskraftdurchbrechung hoffentlich der Rechtsgeschichte angehören.

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