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a) Inhalt des Formalisierungsgrundsatzes
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Der Grundsatz der Formalisierung folgt aus der Zweiteilung in Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren und ist das Ergebnis der Spezialisierung zwischen erkennendem Gericht und Vollstreckungsorganen. Er besagt, dass den Vollstreckungsorganen die Würdigung der Rechtmäßigkeit des Titels verwehrt ist, der Gläubiger bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (§§ 704 ff., 724 ff., 750) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vollstreckung hat (Rn. 5.8 ff.) und der Schuldner auf § 767 verwiesen ist, um das Erkenntnisverfahren erstmals oder neu zu eröffnen. Die Entscheidung der Vollstreckungsorgane über die Vollstreckung steht unter strengster Gesetzmäßigkeit ohne Handlungsermessen (Rn. 2.6). Auch die Prüfung der Rechte Dritter ist formalisiert (§§ 808 Abs. 1, 828, 829 ZPO; 17, 28 ZVG), der Dritte muss ein Erkenntnisverfahren einleiten (§ 771). Dieser Grundsatz ist im Ausgangspunkt kaum umstritten[69].