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c) Würdigung
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Der Grundsatz des beschränkten Vollstreckungszugriffs ist in jeder zivilisierten Rechtsordnung verwirklicht[105] und entspricht den Menschenrechten. Wichtig ist nur, stets im Auge zu behalten, dass elementare Rechte des Gläubigers verletzt sind, wenn die Beschränkung des Vollstreckungszugriffs zur Rechtsverweigerung entartet.