Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 205
dd) Materiellrechtliche Evidenzkontrolle?
Оглавление6.59
Soweit ein Titel nachträgliche materiellrechtliche Mängel hat, muss sich der Schuldner über § 767 wehren, also z.B. bei Verwirkung[86]. Will er die Rechtskraft durchbrechen, z.B. bei schweren Mängeln des Titels, ist er auf §§ 578 ff. ZPO; 826 BGB zu verweisen; dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner z.B. einen Vollstreckungsbescheid[87] erschlichen hat[88]. Abzulehnen sind Bestrebungen, den Vollstreckungsorganen bei evident unrichtigen Titeln eine Prüfungsbefugnis und ein Ablehnungsrecht einzuräumen[89]. Vollstreckungsorgane können und sollen die Parteien auf Rechtsbehelfe hinweisen (§ 139), die materielles und verfahrensmäßiges Unrecht beseitigen oder minimieren; sie können aber nicht selbst über die Wirkungen eines Titels hinweggehen.
6.60
Auf materielle Rechte Dritter (z.B. offenkundig fremdes Eigentum, fehlende Gläubigerstellung des Schuldners etc.) kann und soll das Vollstreckungsorgan die Parteien hinweisen, wenn es hierum weiß (§ 139). Falls aber der Gläubiger bei Vorliegen formaler Voraussetzungen auf den Vollstreckungszugriff besteht, muss das Vollstreckungsorgan vollstrecken[90]. Ob es sinnvoll ist, materielle Prüfungspflichten der Vollstreckungsorgane auszuweiten, z.B. bei der Pfändung unpfändbarer Sachen des Gläubigers, der unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat (Rn. 4.13, 4.20, 4.27; § 811 Abs. 2 i.d.F. der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999), ist zurückhaltend zu beurteilen.