Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 216

b) Die Ausformung im geltenden Recht

Оглавление

6.72

Das deutsche Einzelvollstreckungsrecht ist vom Grundsatz formgebundener Verwertung beherrscht. Bewegliche Sachen werden versteigert (§§ 814 ff.), Forderungen werden zur Einziehung oder an Zahlungs statt dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen (§§ 835 ff., 846 ff.), Immobilien wiederum nach den ausführlichen Regeln des ZVG versteigert oder zwangsverwaltet. Ausnahmsweise gestattet das Gesetz die freie andersartige Verwertung (§§ 825, 844), wobei eine Einschaltung des Vollstreckungsgerichts seit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 nicht mehr stets obligatorisch ist (§ 825 Abs. 1 n.F.).

Der Grundsatz formgebundener Verwertung dient dem Schutz des Schuldners vor Verschleuderung seiner Habe. In der Praxis hat er manchmal zu Unbeweglichkeiten geführt, weshalb Reformüberlegungen zu Recht eine Auflockerung anstreben. So kann z.B. auch bei Immobilien die Vermietung eine effektive und schonende Verwertungsform sein[107]. Der Grundsatz formgebundener Verwertung hängt mit dem numerus clausus der Vollstreckungsarten[108] und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit staatlichen Eingriffes in schuldnerische Freiheitsrechte[109] zusammen.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх