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b) Geltung und Begründung
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Der numerus clausus der Vollstreckungsarten ist im geltenden Vollstreckungsrecht nirgends ausdrücklich formuliert. Das Gesetz beschreibt vielmehr nur die einzelnen Vollstreckungsarten (Rn. 2.9 ff.). Der numerus clausus folgt indessen aus der Gesetzesbindung staatlicher Eingriffe in die Freiheitsrechte des Schuldners (Rn. 2.6, 5.12 ff.; 7.26).
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Die Vollstreckung kann also z.B. nicht durch Zwangsarbeit des Schuldners erfolgen, etwa in der Weise, dass der Schuldner mit den Beugemitteln der §§ 888, 890 bedroht wird, falls er die Schuld nicht abarbeitet (s.a. Rn. 25.6, 30.7, 40.27). Fragwürdig ist die Konstruktion schuldnerischer Mitwirkungspflichten bei der Geldforderungsvollstreckung, die über die Pflicht zur Vermögensauskunft hinausgehen und durch Zwangshaft (§ 888) zu vollstrecken sind[97], weil die Grenzen von Realvollstreckung und Personalvollstreckung zerfließen und ein der Schuldhaft vergleichbares Vollstreckungsinstrument geschaffen wird. Wer einen Unterlassungstitel hat, kann nicht die Ergebnisse unterlassungswidrigen Verhaltens (z.B. wettbewerbswidrige Werbeschilder) im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen etc.[98]. Problematisch ist unter diesem Aspekt auch die Vollstreckung durch Umschuldung: der Gläubiger pfändet den Darlehensauszahlungsanspruch des Schuldners und befriedigt sich durch die Auszahlung, wobei der Schuldner nunmehr einen neuen Gläubiger hat[99].