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a) Bedeutung

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6.71

Die Liquidation des Schuldnervermögens zur Gläubigerbefriedigung kann in förmlichen Verwertungsverfahren erfolgen oder freihändig nach dem Ermessen des zuständigen Vollstreckungsorgans. Denkbar sind z.B. Zwangsversteigerung nach festen Regeln oder freihändiger Verkauf. Es stehen sich formgebundene oder freie Verwertung als Gestaltungsprinzipien gegenüber[106].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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