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cc) Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung[75]

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Vorsichtig sind Versuche zu beurteilen, die Bindung der Vollstreckungsorgane an formelle Vollstreckungsvoraussetzungen mithilfe des Missbrauchsgedankens, der Arglisteinrede oder der Berufung auf Treu und Glauben zu unterlaufen.

Die Vollstreckungsorgane können den Gläubiger zwar über fehlende Erfolgsaussichten einer Vollstreckung aufklären (§ 139)[76], die Vollstreckung darf aber entgegen dem Antrag nur verweigert werden, wenn ihre Zwecklosigkeit endgültig feststeht[77]. Bei Bagatellforderungen liegt der Missbrauch der Vollstreckungsorgane nicht beim Gläubiger, sondern beim Schuldner, der trotz eines Titels nicht zahlt[78]. Einschränkungen von Vollstreckungsmaßnahmen bei Vollstreckung von Bagatellforderungen (§§ 755 Abs. 2 S. 4 a.F.; 802l Abs. 1 S. 2 a.F.) sind daher kritisch zu sehen.[79] Nicht missbräuchlich ist auch die Vollstreckung wegen eines Teilbetrags, der in einem auffälligen Missverhältnis zur Gesamtforderung steht (z.B. 500 : 63 000)[80]. Selbst die wiederholte Teilvollstreckung ist zulässig, solange sie keine schikanöse Belästigung des Gerichtsvollziehers darstellt. Der Schuldner ist nämlich an die Beschränkung nicht gebunden (§ 754 Abs. 2)[81] und kann endgültige Ruhe schaffen. Grundsätzlich liegt kein Vollstreckungsmissbrauch vor, wenn der Gläubiger den Verhaftungsantrag wiederholt im Anschluss an größere Teilzahlungen zurücknimmt[82]. Die mehrfache Rücknahme eines Antrags auf Herausgabevollstreckung jeweils nach Eingang von Teilzahlungen begründet zumindest dann keinen Vollstreckungsmissbrauch, wenn Gläubiger und Schuldner Ratenzahlungen zur Abwendung der Vollstreckung vereinbart hatten[83].

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Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung wird am ehesten zu bejahen sein, wenn es um das „Wie“ der Vollstreckung und nicht um ihr „Ob“ geht. Beispiele hierfür sind die Taschenpfändung während der Hochzeitsfeierlichkeiten des Schuldners[84] sowie u.U. die Vollstreckung eines Haftbefehls an hohen kirchlichen Feiertagen[85].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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