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ee) Formalisierung der Erfüllungskontrolle

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6.61

Es entspricht dem Grundsatz der Formalisierung, dass auch die Kontrolle der Erfüllung eines Titels durch das Vollstreckungsorgan formalisiert erfolgt (§§ 757 Abs. 1, 775 Nr. 4, 5) und der Schuldner im Übrigen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (§ 767[91]).

6.62

Grundsätzlich trifft den Gläubiger deshalb bei Teilforderungsvollstreckung keine Verpflichtung, eine spezifizierte Forderungsaufstellung beizufügen[92]. Der Gläubiger hat allerdings eine Aufstellung der entstandenen Vollstreckungskosten dann beizufügen, wenn er wegen einer Restforderung vollstreckt und die Vollstreckungskosten gemäß § 788 ohne besondere Titulierung beigetrieben werden[93]. Diese Substantiierungspflicht ist das Pendant zur Prüfungspflicht des Vollstreckungsorgans, wie sie für Vollstreckungskosten in diesem Falle durchaus besteht[94]. Nach der Tilgungsreihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB betrifft die Vollstreckung der Restforderung zwar die Hauptforderung; in welcher Höhe die Hauptforderung aber noch besteht, hängt wiederum von der Höhe der Vollstreckungskosten ab. Anders gelagert ist die Problematik, wenn für die Vollstreckung einer Restforderung die Höhe angefallener Zinsen von Bedeutung ist. Hier sind zwar die Zinsen vom Titel erfasst. Sind aber bei der Zinsberechnung vom Vollstreckungsorgan zu berücksichtigende Teilzahlungen geleistet, läuft der Gläubiger Gefahr, dass seinem Vollstreckungsantrag wegen Unbestimmtheit nicht oder nicht in korrekter Höhe stattgegeben wird[95]. Um dies zu vermeiden, wird der Gläubiger eine nachvollziehbare Abrechnung vorlegen, aus der sich der noch offene Restbetrag ergibt.

6.63

Die Diskussion um den Formalisierungsgrundsatz zeigt die Stärken und Schwächen des Maximendenkens besonders deutlich: der Verfahrensgrundsatz ist die Leitlinie für die Lösung des Interessenkonflikts, die Ausnahme bedarf besonderer Begründung. Gäbe es keine Ausnahme, wäre die Maxime zu Tode geritten; allzu wuchernde Ausnahmekasuistik ist indessen das sichtbare Zeichen eines Regelzerfalls, der willkürlich anmutende und unvorhersehbare Ergebnisse zeitigt.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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