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aa) Auslegung von Rechtsbegriffen
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Häufig hat das Vollstreckungsorgan wertende Überlegungen anzustellen, weil es sich mit konkretisierungsbedürftigen Rechtsbegriffen auseinandersetzen muss. Hier unterliegt es jedoch der vollen Rechtskontrolle auf Erinnerung (§ 766), es besteht kein eigener Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum[70].