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b) Geltung im gegenwärtigen Recht

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6.74

Das gegenwärtige Einzelvollstreckungsrecht kennt formalisierte Regeln gegen Verschleuderung. In der Mobiliarvollstreckung schützen §§ 812, 813, 817a gegen unterwertige Liquidation des Pfändungsgutes, in der Immobiliarvollstreckung kommt den §§ 30c, 74a, 85, 85a ZVG verschleuderungshindernde Wirkung zu. Dabei legt der Gesetzgeber eine Quote des Verkehrswertes des Pfandgutes als Mindesterlös fest und gestattet unterwertige Veräußerung erst mit Verzögerung und unter Kautelen.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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