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c) Würdigung
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Der Grundsatz effektiver Verwertung entfließt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlichen Vollstreckungszugriffs und dem Gebot schonender Rechtsdurchsetzung unter Privaten. Der Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lässt sich aber nicht in der Weise konkretisieren, dass bei Vollstreckungen der Nutzen für den Gläubiger den Schaden beim Schuldner in Gestalt unterwertiger Veräußerung überwiegen müsse[111]. Andernfalls wären Kleinforderungen gegenüber Schuldnern mit wertvollem, aber schwer verkäuflichem Pfandgut nicht mehr vollstreckbar. Man muss auch immer sehen, dass der Schuldner selbst freiwillig günstiger liquidieren kann, falls dies möglich ist, und nicht den angeblich unverhältnismäßigen Vollstreckungszugriff abzuwarten braucht. Rechtsvergleichend ist deshalb der formale Verschleuderungsschutz durchaus keine feste Größe[112].