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a) Effektiver Rechtsschutz und Vollstreckungsbeschleunigung
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Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens verlangt im Vollstreckungsverfahren wie im Erkenntnisverfahren[38] rechtzeitige Rechtsverwirklichung in „angemessener Frist“. Dabei sind die Schwierigkeit der Vollstreckung, das Verhalten des Gläubigers, die Verfahrensführung durch die Vollstreckungsorgane, die Grenzen des Vollstreckungszugriffs beim Schuldner (Rn. 7.2 ff.) und die Bedeutung der Rechtsverwirklichung für den Gläubiger zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Vollstreckungsbeschleunigung ist also in seinem Kernbereich verfassungsfest; auch auf verfassungsrechtlicher Ebene führen indessen wie im einfachen Recht (Rn. 6.35) Schuldnerschutzrechte zu seiner Beschränkung, sodass nur in Extremfällen eine Verfassungsbeschwerde wegen Vollstreckungsverzögerung Erfolg haben dürfte (Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip).