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7. Effektive Verwertung und Verhältnismäßigkeit
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Das einfache Recht verhindert durch verschleuderungsschützende Normen (Rn. 6.73 ff.) unterwertige Veräußerung. Der Grundsatz effektiver Verwertung ist in seinem Kernbereich Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und daher verfassungsfest[32]. Der beim Schuldner vernichtete Wert darf nicht ohne Not außer Verhältnis zum Nutzen für den Gläubiger stehen.
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Die Betonung liegt auf den Worten „ohne Not“. Ist nur eine unterwertige Verwertung möglich, so ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt, wenn die Rechtsverwirklichung vorgenommen wird, die eben praktisch durchführbar ist. Ein allgemeiner Satz, dass der Nutzen für den Gläubiger größer sein müsse als der Schaden für den Schuldner, gibt keine sinnvolle Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für vollstreckungsrechtliche Verwertung (s. schon Rn. 6.75). Er lässt zu vieles außer Acht: Begünstigungseffekt für Schuldner mit wertvollem Pfandgut; Benachteiligung des selbst liquidierenden rechtstreuen Schuldners; öffentliches Interesse an Rechtsdurchsetzung und Rechtsbewährung; Rechtsschutzgrundrecht des Gläubigers[33].