Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 242
c) Effektiver Rechtsschutz und Formalisierung
Оглавление7.25
Nach dem Grundsatz der Formalisierung der Vollstreckung (Rn. 6.53 ff.) ist den Vollstreckungsorganen eine materielle Würdigung des Titels grundsätzlich verwehrt: sie können weder seine inhaltliche Richtigkeit noch seine Vollstreckungswürdigkeit überprüfen. Der Grundsatz der Formalisierung folgt weithin aus der prozessualen Institution der Rechtskraft, die ihrerseits als Bestandteil eines effektiven rechtsstaatlichen Verfahrens verfassungsrechtlich gewährleistet ist[40]. Soweit Vollstreckungsorganen bei „rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung“ (Rn. 6.57) oder „materiellrechtlicher Evidenzkontrolle“ (Rn. 6.59) eine Befugnis eingeräumt würde, über das „Ob“ des Titelvollzuges neu zu entscheiden, wäre die – Rechtssicherheit umfassende – Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzverfahrens verletzt, die hier schuldnerische Schutzpositionen überwiegt[41]. Die Position des Schuldners ist gewahrt, wenn er nach den Regeln eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens von den Vollstreckungsorganen auf mögliche Rechtsbehelfe gegen den Titel hingewiesen wird (§§ 767, 578 ff. etc.). Hingegen könnte der Formalisierungsgrundsatz beim „Wie“ der Vollstreckung Einschränkungen erleiden, die verfassungsrechtlich völlig unbedenklich wären (z.B. weiteres Handlungsermessen der Vollstreckungsorgane, materielle Erfüllungskontrolle, Überprüfung von materiellen Rechten Dritter etc.).