Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 254
a) Falsche Kanonisierung
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BVerfGE 42, 64, 78 führt aus, der Rechtspfleger habe gemäß § 139 im Versteigerungstermin auf das Missverhältnis von Grundstückswert (lastenbereinigt DM 124 000,–) und Gebot (DM 2000,–) hinzuweisen und bei der Teilungsversteigerung Antragsrücknahme anregen müssen. Darin liege kein Verstoß gegen das Gebot richterlicher Distanz und Neutralität. „Die richterliche Neutralität ist kein wertfreies Prinzip, sondern an den Grundwerten der Verfassung orientiert. Auch in diesem Zusammenhang enthält das objektive Willkürverbot für den Richter das Gebot sachgerechter Entscheidung im Rahmen der Gesetze unter dem Blickpunkt materialer, wertorientierter Gerechtigkeit“. Vor dem Hintergrund des konkreten Extremfalles sind solche Ausführungen richtig, als Regel ist aber der Richter ohne Distanz, der auf einer Partei vorteilhafte neue Antragstellung hinwirkt, nicht wünschenswert[59], vor allem nicht als Versteigerungsrichter in Gestalt des Rechtspflegers.